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Statuten

Die Statuten der SVP Bezirk Uster
I. Name und Zweck

Art. 1

Im Sinne von Art. 1 der Statuten der SVP des Kantons Zürich besteht unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei des Bezirks Uster“ (SVP Bezirk Uster) ein politischer Verein gemäss Art. 60 ff ZGB, nachfolgend Partei genannt.

 

Art. 2

  • Die Partei bekennt sich zur unabhängigen, freiheitlich-demokratischen Schweiz.
  • Sie vertraut auf Selbstverantwortung, Solidarität und Eigeninitiative des Bürgers
  • Sie ist konfessionell unabhängig.
  • Sie tritt ein für überschaubare Strukturen in Wirtschaft und Verwaltung und für das Recht auf Eigentum.
  • Sie fördert die natürlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Voraussetzungen zu einer ausgewogenen Entwicklung von Gemeinden, Kanton und Bund.
  • Die Partei sucht diese Ziele durch Mitarbeit bei der Gestaltung des Gemeinwesens, besonders auf dem Gebiete der Gesetzgebung zu verwirklichen sowie durch die Tätigkeit ihrer Behördenvertreter.
II. Mitgliedschaft

Art. 3

Die Partei besteht aus Kollektiv- und Einzelmitgliedern:

  1. Kollektivmitglieder sind die SVP-Ortsparteien im Bezirk Uster, sowie die Junge SVP Zürich-Oberland See. Der Partei nahe stehende Organisationen können gleichfalls als Kollektivmitglieder aufgenommen werden.
  2. Einzelmitglieder können aufgenommen werden, sofern in ihrer Wohnsitzgemeinde keine Ortspartei besteht.

Neue Mitglieder werden aufgrund einer Anmeldung beim Vorstand durch den Vorstand aufgenommen.
Die Ortssektionen melden der Bezirkspartei die Mitgliederzahlen per 1. Januar jeweils bis spätestens 30. Januar.

 

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

Art. 5

Der Austritt kann unter Wahrung einer dreimonatigen Frist durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Erklärung auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft.

 

Art. 6

Mitglieder, die den Interessen der Partei grob zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Parteiversammlung ausgeschlossen werden.

 

Art. 7

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Parteiversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Im Übrigen haftet für die Verbindlichkeiten der Partei ausschliesslich das Vereinsvermögen.

III. Organisation

1. Allgemeines

Art. 8

Die Organe der Partei sind

  1. die Parteiversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Büro des Vorstandes
  4. die Rechnungsrevisoren

 

Art. 9

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre.

 

Art. 10.

Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.


2. Die Parteiversammlung

Art. 11

Die Parteiversammlung besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. 2 Delegierten pro Ortssektion, resp. der JSVP, bzw. 3 Delegierten bei Sektionen mit über 100 Mitgliedern
  3. den im Bezirk amtenden Bezirksrichtern, Bezirksräten und dem Statthalter, ferner den im Bezirk vom Volk und den vom Regierungsrat für den Bezirk Uster gewählten Staatsanwälten
  4. den im Bezirk wohnhaften National-, Stände- und Kantonsräten und Mitgliedern der Kirchensynode
  5. den im Bezirk wohnhaften Regierungsräten, Oberrichtern und Oberstaatsanwälten
  6. den zwei amtierenden Rechnungsrevisoren

 

Art. 12

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei und wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Sie ist zudem innert Monatsfrist anzuordnen, wenn dies 3 Ortsparteien verlangen und so oft es der Vorstand als notwendig erachtet. Zeitpunkt und Traktanden sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Ortsparteien schriftlich bekannt zu geben.

 

Art. 13

Die Parteiversammlung hat folgende Kompetenzen:

  1. Wahl des Präsidenten, des Büros des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  2. Abnahme des Protokolls der letzten Parteiversammlung und der Jahresrechnung
  3. Décharge-Erteilung
  4. Festsetzung des Jahresbeitrags und des Budgets
  5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Aufstellen der Kantonsratswahllisten
  7. Stellungnahme zu politischen Geschäften, die vom Vorstand der Versammlung vorgelegt werden
  8. Revision der Statuten
  9. Auflösung des Vereins
  10. Aufnahme von Vertretern nahe stehender Organisationen als vollberechtigte Vorstandsmitglieder, sofern solche Vertreter der SVP angehören.

 

Art. 14

Es kann nur über Gegenstände Beschluss gefasst werden, die auf der Traktandenliste gehörig angekündigt wurden.

 

Art. 15

Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen. Es entscheidet immer das absolute Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für welchen der Vorsitzende gestimmt hat. Vorbehalten bleibt die Bestimmung über Revision der Statuten und Auflösung des Vereins.


3. Der Vorstand

Art. 16

Der Vorstand besteht aus dem Büro des Vorstandes und von Amtes wegen den jeweiligen Ortsparteipräsidenten, resp. dem Präsidenten der JSVP. Ausser dem Büro haben die Anderen das Recht auf Stellvertretung.

Der Vorstand kann bei Bedarf, insbesondere für Wahlen, besondere Kommissionen einsetzen. Von den Mitgliedern muss eines dem Büro des Vorstandes angehören. Bei Wahlen in Bezirksbehörden, das Bezirksgericht, den Kantonsrat und die Kirchensynode sind die entsprechenden Amtsträger gemäss Art. 11 anzuhören und zur Mitwirkung einzuladen.

 

Art. 17

Das Büro des Vorstandes besteht mindestens aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier. Ist ein Mitglied des Büros des Vorstandes zugleich Präsident einer Ortspartei, darf diese Ortspartei einen Vertreter entsenden (Art. 16 Abs. 1)

Es bereitet die Geschäfte des Vorstandes vor und erledigt die weiteren ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben.

Für Wahlen und Abstimmungen gilt Art. 15.

 

Art. 18

Es können auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes nicht vorangekündigte Traktanden auf die Traktandenliste gesetzt werden, wenn ein solcher Antrag von wenigstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern unterstützt wird.

 

Art. 19

Der Vorstand vertritt die Partei nach aussen. Präsident oder Vizepräsident führen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die verbindliche Unterschrift. Durch Vorstandsbeschluss kann die Befugnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften delegiert werden.

 

Art. 20

Im Übrigen kommen dem Vorstand alle Kompetenzen zu, die nicht ausdrücklich der Parteiversammlung zustehen. Er behandelt insbesondere politische Geschäfte abschliessend, sofern er solche nicht der Parteiversammlung unterbreitet.

Der Vorstand kann Kommissionen bilden, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen und auch ein geschäftsleitendes Organ aus der Zahl seiner Mitglieder ernennen.

 

Art. 21

Der Präsident leitet Parteiversammlungen und Vorstandssitzungen. Er versammelt den Vorstand, sooft es die Geschäfte notwendig machen oder wenn es von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Er wird vom Vizepräsidenten vertreten.

 

Art. 22

Der Kassier verfügt über die Vereinsmittel mit Einzelunterschrift.


4. Die Rechnungsrevisoren

Art. 23

Es sind 2 Revisoren und ein Ersatz zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die Jahresrechnung und berichten darüber der Parteiversammlung.

IV. Revision und Auflösung

Art. 24

Eine Abänderung der Statuten muss von zwei Dritteln der an der Parteiversammlung Stimmenden beschlossen werden.

 

Art. 25

Anträge auf Auflösung der Partei müssen zwei Monate vor der Parteiversammlung dem Vorstand eingereicht und den Ortsparteien einen Monat vor der Parteiversammlung mit einer Weisung des Vorstandes unterbreitet werden. Die Auflösung erfolgt, wenn sich zwei Drittel der an der Parteiversammlung anwesenden Stimmberechtigten dafür aussprechen und sofern nicht ein Drittel der Ortsparteien den weiteren Bestand der Partei verlangt. Im Fall der Auflösung fällt ein allfällig vorhandenes Vermögen an die Kantonalpartei, sofern hierüber nichts anderes beschlossen wird.

V. Übergangsbestimmungen

Diese Statuten treten am 1. Juli 2010 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 1. Juni 1977 (revidiert 1979, 1981, 2002 und 2006)

Kontakt
SVP Bezirk Uster
Tobias Infortuna
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